Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software der
IQ Compusulting Walter Landwehr und Partner GbR

1.

Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer
IQ Compusulting Walter Landwehr und Partner GbR, Die Helle 13, 32816 Schieder-Schwalenberg.

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

2.

Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei dem Auftragnehmer. Im Verzugsfalle ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Fahrtkosten werden mit 0,40 € pro Kilometer und pro 100 km eine Stunde in Rechnung gestellt. Fahrtkosten können auch nachträglich über Jahre hinaus nachberechnet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Abschlagzahlung von 1/3 der voraussichtlichen bzw. vereinbarten Gesamtvergütung und nach Fertigstellung die restlichen 2/3 innerhalb von 10 Tagen fällig zu stellen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Kommte ein Mieter 3 Monate in Verzug kann die restliche Vertragssummer fällig werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Etwa erstellte Kostenvoranschläge sind in jedem Falle unverbindlich. Sie können um bis zu 20% überschritten werden, ohne dass dem Kunden hieraus ein Kündigungsrecht erwächst. Bei Software-Nutzungsverträgen kann eine Preisanpassung alle 2 Jahre erfolgen. Erfolgt binnen 14 Tagen nach Preisanpassung kein Wiederspruch des Kunden, gilt die Preisanpassung als angenommen. Die Höhe wird nicht im Vertrag explizit ausgewiesen und kann je nach Weltwirtschaftlicher Entwicklung bis zu 20 % der Nutzungsgebühr betragen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von dem Auftragnehmer genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Auftragnehmer eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Auftragnehmer nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Auftragnehmer die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Auftragnehmer liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Auftragnehmer aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager des Auftragnehmers verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Auftragnehmers.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmer stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und dem Auftragnehmer auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an dem Auftragnehmer abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmer unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und der Auftragnehmer dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde dem Auftragnehmer bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten des Auftragnehmers. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung für Hardware
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Waren die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Der Auftragnehmer und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Auftragnehmer Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und das die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Der Auftragnehmer kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Bei viermaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein bis zu vier Nachbesserungsversuchen wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.
Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
7. Gewährleistung für vom Auftragnehmer erstellte Software
Die Auftragnehmer gewährleistet für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, daß von der Auftragnehmer gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.
Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich der Auftragnehmer vor, Nachbesserungen durchzuführen. Bei viermaligen Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein vierter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.
Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8. Designleistungen und Erstellung von Internetseiten
An Entwürfen werden vom Auftragnehmer ausschließlich Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte daran übertragen. Dies jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung. Die erstellte Arbeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Alleineigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereibaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Kunden Dateien oder Layouts zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
8.1 Programmierarbeiten in Java oder andereren Programmiesprachen für Interseiten
Die erstellte Arbeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Alleineigentum des Auftragnehmers. Sofern nicht anders vereibart werden dem Kunden keine Quellcodes zur Verfügung gestellt. Wünscht der Kunde den Quellcode geschieht dies nur gegen Vergütung, welche nicht in der Erstellung der Seiten beinhaltet ist. Die Aushändigung des Quellcodes geschieht erst nach nach vollständiger Bezahlung der Leistung.

Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein urheberrechtlich geschützter Vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den hierzu erfolgten Arbeitsleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe sowie die erstellte Arbeit des Auftragnehmers sind/ist urheberrechtlich geschützt. Hierzu gehören auch im Rahmen der Arbeit angefertigte Lichtbilder, Negative, Filme, Ton-, Bild-, oder Datenträger.

Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers, insbesondere die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne dessen ausdrücklich und schriftliche Zustimmung weder im Original noch bei einer Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.

Ein Verstoss des Kunden hiergegen begründet einen Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes der vereinbarten Vergütung. Ist eine solche nicht vereinbart, so gilt die gemäß Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

Der Auftragnehmer überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an der erstellten Arbeit. Diese dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers an dritte Personen nicht weitergegeben oder diesen zur eigenen Verwendung zugänglich gemacht werden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf etwaigen Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung dieses Rechtes begründet ferner einen Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers in Höhe einer Vergütung. Das Recht, einen höheren Schadenersatzanspruch bei entsprechendem Nachweis gelten zu machen, bleibt hiervon unberührt.

Für die Arbeit verwendete Vorschläge des Kunden begründen kein Miturheberrecht.

Im Rahmen des jeweiligen Auftrages besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen oder Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Sofern der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen wünscht, so hat er hierfür etwa entstehende Mehrkosten zu tragen. In jedem Fall bleibt der Kunde verpflichtet, dem Auftraggeber die für bereits durchgeführte Arbeiten entstandene Vergütung zu entrichten.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er darüber hinaus Schadenersatz verlangen.

Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Unter- oder Vorlagen alleine berechtigt ist und keine Rechte Dritter daran bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der Kunde den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen, etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Etwaige Rechtsverfolgungskosten hat insoweit der Kunde zu tragen. Zu verwendende Vorlagen oder Unterlagen des Kunden hat der Kunde dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

9.

Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.Wir halten uns an die DSGVO vom 25.05.2018.

10. Beweisklausel
Alle im EDV-System der Firma auf dauerhaftem und unveränderlichem Träger gespeicherten, elektronisch verarbeiteten Register mit Daten sind als Beweismittel der Datenübertragungen, Verträge und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen.
11. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
12. Export

Importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert, oder weiterexportiert ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen „Department of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf:

Länder, für die Beschränkungen gelten:
Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;
Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten:
alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.

Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  Schieder, den 01.01.2019

 

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